BÜRGERBETEILIGUNG DURCH DIREKTE DEMOKRATIE
Bürgerbegehren – das höchste Maß bürgerschaftlichen Engagements
Auf dieser Seite erklären wir, wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Baden-Württemberg geregelt sind.
Ein Bürgerbegehren ist ein gesetzlich geregeltes Instrument der direkten Demokratie. Damit können Bürgerinnen und Bürger selbst dafür sorgen, dass wichtige Themen behandelt und entschieden werden.
Ziel eines Bürgerbegehrens ist es, einen Bürgerentscheid herbeizuführen, also eine Abstimmung aller Wahlberechtigten.
Wer ein gültiges Bürgerbegehren einreicht, verlässt somit die Rolle des „Bittstellers“ gegenüber einer „Obrigkeit“.
Die rechtliche Grundlage
Bürgerbegehren auf Gemeindeebene werden in jedem Bundesland anders gehandhabt. In Baden-Württemberg sind sie in §21 der Gemeindeordnung geregelt.
Baden-Württemberg war eines der ersten Bundesländer, das kommunale direkte Demokratie gesetzlich verankerte. Eine Reform im Jahr 2005 machte Bürgerbegehren allgemeiner fassbar und weniger restriktiv. Ziel einer weiteren Reform im Jahr 2015 war es, die Hürden für Bürgerbeteiligung deutlich praxisfreundlicher zu gestalten und die Teilnahme an Bürgerbegehren/–entscheiden zu fördern. Im Koalitionsvertrag der neuen grün-schwarzen Landesregierung vom Mai 2026 wird nun angekündigt, dass die Erleichterungen von 2015 wieder rückgängig gemacht werden sollen, was nicht ohne Kritik bleibt.
Ein Bürgerentscheid ist mit einer Kommunalwahl zu vergleichen, nur mit dem Unterschied, dass die Stimmbürger dabei keine Personen in Ämter wählen, sondern sie über eine Sachfrage verbindlich abstimmen, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegt. Das Ergebnis des Bürgerentscheids hat die gleiche Wirkung wie ein Gemeinderatsbeschluss und tritt unmittelbar in Kraft. Das bedeutet, es bedarf keiner Bestätigung durch den Gemeinderat mehr. Die nächsten drei Jahre darf der Gemeinderat nichts mehr beschließen, was in irgendeiner Weise mit dem Ergebnis des Bürgerentscheids im Widerspruch steht.
Ein Bürgerbegehren ist eine streng formalisierte Form einer freien Unterschriftensammlung, die den Gemeinderat zwingen kann, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Ist das Bürger-
begehren korrekt durchgeführt und die notwendige Unterschriftenzahl erreicht, hat der Gemeinderat keine andere Wahl mehr, als entweder das Anliegen in der Sache vollständig oder als Kompromiss, der mit den Vertrauensleuten auszuhandeln ist, zu übernehmen oder einen Bürgerentscheid durchzuführen.
Ein Bürgerentscheid ist mit einer Kommunalwahl zu vergleichen, nur mit dem Unterschied, dass die Stimmbürger dabei keine Personen in Ämter wählen, sondern sie über eine Sachfrage verbindlich abstimmen, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegt. Das Ergebnis des Bürgerentscheids hat die gleiche Wirkung wie ein Gemeinderatsbeschluss und tritt unmittelbar in Kraft. Das bedeutet, es bedarf keiner Bestätigung durch den Gemeinderat mehr. Die nächsten drei Jahre darf der Gemeinderat nichts mehr beschließen, was in irgendeiner Weise mit dem Ergebnis des Bürgerentscheids im Widerspruch steht.
Ein Bürgerbegehren ist eine streng formalisierte Form einer freien Unterschriftensammlung, die den Gemeinderat zwingen kann, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Ist das Bürger-
begehren korrekt durchgeführt und die notwendige Unterschriftenzahl erreicht, hat der Gemeinderat keine andere Wahl mehr, als entweder das Anliegen in der Sache vollständig oder als Kompromiss, der mit den Vertrauensleuten auszuhandeln ist, zu übernehmen oder einen Bürgerentscheid durchzuführen.
Zulässige Themen
Weil ein Bürgerentscheid die gleiche Wirkung wie ein Gemeinderatsbeschluss hat, ist ein Bürgerentscheid nur zu Fragen zulässig, über die auch der
Gemeinderat entscheiden könnte.
Ausgeschlossen sind also z.B. Fragen der Bundespolitik, der Nachbargemeinde oder zum Handeln von Privatpersonen oder Unternehmen. Ebenfalls als Gegenstand von Bürgerbegehren ausgeschlossen sind somit auch Angelegenheiten des Bürgermeisters.
Ausgeschlossen sind unter anderem auch Bürgerbegehren zur Bauleitplanung, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, Kommunalabgaben, Tarifen und Entgelten und Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
Möglich sind dagegen Bürgerbegehren, die sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richten. In diesem Fall muss das Bürgerbegehren mit den nötigen Unterschriften allerdings spätestens drei Monate nach dem Gemeinderatsbeschluss eingereicht werden.
Ausgeschlossen sind unter anderem auch Bürgerbegehren zur Bauleitplanung, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, Kommunalabgaben, Tarifen und Entgelten und Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.
Möglich sind dagegen Bürgerbegehren, die sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richten. In diesem Fall muss das Bürgerbegehren mit den nötigen Unterschriften allerdings spätestens drei Monate nach dem Gemeinderatsbeschluss eingereicht werden.
Ablauf eines Bürgerbegehrens
Der Ablauf eines Bürgerbegehrens ist klar geregelt:
- Bürgerinnen und Bürger formulieren eine konkrete Fragestellung.
- Die Initioatoren benennen ein bis drei Vertrauenspersonen als Repräsentanten, die für das Bürgerbegehren rechtlich verbindlich sprechen können.
- Es werden Unterschriften gesammelt. Unterschreiben dürfen alle ab 16 Jahren, die kommunalwahlberechtigt sind.
- Wenn die erforderliche Zahl von Unterschriften erreicht ist (für Ettenheim 7% der Wahlberechtigten, also rund 740 gültige Unterschriften) wird das Bürgerbegehren bei der Gemeinde eingereicht. Wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Gemeindertatsbeschluss richtet, muss es spätestens drei Monate nach dem Gemeinderatsbeschluss eingereicht werden.
- Wird die erforderliche Zahl an Unterschriften erreicht, befasst sich der Gemeinderat nach spätestens 2 Monaten mit dem Anliegen. Er kann die Forderung freiwillige vollständig übernehmen oder mit den Vertrauensleuten einen Kompromiss aushandeln.
- Geschieht dies nicht, kommt es nach spätestens 4 Monaten zum Bürgerentscheid.
Kompromissmöglichkeiten
Kompromisse sind in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen, aber möglich.
Die Fragestellung in Bürgerentscheiden muss einfach formuliert und mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Das schränkt die Möglichkeiten insbesondere bei komplexeren Sachverhalten ein. Klar formulieren lässt sich immer eine Kernforderung, aber nicht unbedingt alle technischen Einzelheiten. In diesen Fällen bietet sich die Aushandlung eines Kompromisses an.
Wenn der Gemeinderat nun aber die Forderung des Bürgerbegehrens nicht freiwillig vollständig übernimmt, schreibt die Gemeindeordnung zwingend die Durchführung eines Bürgerentscheids vor.
Ein Kompromiss ist also nur dann möglich, wenn die Vertrauensleute das Bürgerbegehren freiwillig zurückziehen. Ein Kompromissverfahren könnte so ablaufen:
Wenn der Gemeinderat nun aber die Forderung des Bürgerbegehrens nicht freiwillig vollständig übernimmt, schreibt die Gemeindeordnung zwingend die Durchführung eines Bürgerentscheids vor.
Ein Kompromiss ist also nur dann möglich, wenn die Vertrauensleute das Bürgerbegehren freiwillig zurückziehen. Ein Kompromissverfahren könnte so ablaufen:
- Der Gemeinderat stellt spätestens 2 Monate nach Einreichung die Zulässigkeit fest und vertagt die Entscheidung, ob er die Forderung vollständig übernimmt.
- Gemeinderat und Vertrauensleute handeln einen Kompromiss aus, der die Kernforderung des Bürgerbegehrens vollständig enthält aber z.B. sinnvolle Ergänzungen aufnimmt.
- Der Gemeinderat beschließt den Kompromiss.
- Unmittelbar darauf ziehen die Vertrauenspersonen das Bürgerbegehren zurück. Der Gemeindertat muss sich dann nicht mehr mit dem Bürgerbegehren beschäftigen.
